AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

outdoor inn GmbH & Co. KG

Sternwartestr. 18 f

96515 Sonneberg

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge des gesamten Unternehmens. Unter anderem die:

  1. a) mietweise Überlassung von Gästezimmern, Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen, sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Unternehmens.
  2. b) Planung, Organisation und Durchführung von Outdoor-Aktivitäten, Events, Incentives und Gruppenangeboten.

1.2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer, Räume oder Flächen sowie deren Nutzung zu anderen Zwecken, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Unternehmers in Textform.

1.3. Sofern die Veranstaltung einen politischen, religiösen oder sonstigen Charakter hat, der eventuell die Belange des Unternehmens oder seinen Ruf beeinträchtigen kann, verpflichtet sich der Vertragspartner, das Unternehmen unverzüglich und unaufgefordert darüber aufzuklären. Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, einschließlich Zeitungsanzeigen, die einen Bezug zum Unternehmen aufweisen, bedürfen immer der schriftlichen ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmens. Verletzt der Vertragspartner diese Pflichten, hat das Unternehmen ein Recht auf Absage der Veranstaltung.

1.4. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

  1. Vertragsabschluss, -partner, Verjährung

2.1. Vertragspartner sind das Unternehmen und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Unternehmen zustande. Dem Unternehmen steht es frei, die Buchung in Textform zu bestätigen.

2.2. Alle Ansprüche gegen das Unternehmen verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Dies gilt nicht bei Schadenersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens beruhen.

2.3. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

  1. Leistungen, Preise, Zahlung

3.1. Das Unternehmen ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer und Räumlichkeiten bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Unternehmens zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Unternehmens an Dritte.

Nebenabreden bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Wir behalten uns vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Leistungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Änderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Buchung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.3. Die vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben.

Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.

3.4. Rechnungen des Unternehmens sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.

3.5. Das Unternehmen ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie oder Abschlagszahlung, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.

3.6. Haus-, Raum- oder Zimmeränderungen bleiben dem Unternehmen vorbehalten.

3.7. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  1. Rücktritt des Kunden

4.1. Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Unternehmen. Wir können als Ersatz für unsere Aufwendungen bzw. den Einnahmeausfall eine Entschädigung verlangen, die sich entsprechend nachstehender Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisiert:

4.1.1. gültig für Sporthotel Steinach

– 30 – 15 Tage vor Reiseantritt 25%

– 15 – 4 Tage vor Reiseantritt 50%

– ab 3 Tage vor Reiseantritt 90%

4.1.2. gültig für Lodge Sonneberg

– nach Buchung 25 %

– bis 60 – 30 Tage vor Reiseantritt 50 %

– ab 30 – 5 Tage vor Reiseantritt 80 %

– ab 5 Tage vor Reiseantritt 90 %

4.1.3. gültig für Tickets im Golfkletterpark

– nach Buchung 100 %

– Terminverlegung oder Wertgutscheine nach Absprache möglich

4.1.4. gültig für Klassen- bzw. Gruppenfahrten/ Events und sonstige Veranstaltungen

– nach Buchung 25 %

– bis 60 – 30 Tage vor Reiseantritt 50 %

– ab 30 – 5 Tage vor Reiseantritt 80 %

– ab 5 Tage vor Reiseantritt 90 %

4.2. Stornogebühren anderer im Angebot enthaltener Leistungsträger (Hotels, Catering, Bus u. ä.) können von dieser Gliederung abweichen. In diesem Fall gelten für den Kunden die Geschäftsbedingen der jeweiligen Leistungsträger.

4.3. Sofern zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Unternehmens auszulösen.

4.4. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht und stimmt das Unternehmen einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Unternehmen den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Unternehmen hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer bzw. Buchung von Leistungen sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.

Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, bzw. Leistungen verbucht, so kann das Unternehmen den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalisieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

Für Veranstaltungen die von Standardprogrammen abweichen und einen erheblichen Mehraufwand in der Planung und Vorbereitung darstellen, behalten wir uns eine Entschädigung bis maximal 50% des Preises bei Rücktritt von der Buchung vor. Dies gilt unabhängig von der oben aufgeführten Gliederung. Nehmen Sie nach der Buchung Änderungen vor, können wir Ersatz für hierfür entstandene Mehrkosten verlangen. Umbuchungen des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

4.5 Ersatzpersonen – Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem widersprechen, wenn der Dritte besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde dem Veranstalter als Gesamtschuldner für entstandene Mehrkosten.

  1. Rücktritt des Unternehmens

5.1. Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Unternehmen in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern, Räumlichkeiten, Veranstaltungen, Dienstleistungen, Terminreservierungen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Unternehmens mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Unternehmens mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.

5.2. Wird eine gemäß Ziffer 3.6.vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Unternehmen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Unternehmen ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3. Ferner ist das Unternehmen berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

– höhere Gewalt, pandemiebedingte behördliche Einschränkungen oder andere vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände eine Erfüllung des Vertrags unmöglich machen

– Zimmer, Räume, Veranstaltungen, Trainerleistungen und Termine schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;

– das Unternehmen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Unternehmens zuzurechnen ist;

– der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;

– ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2. vorliegt

5.4. Der berechtigte Rücktritt des Unternehmens begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

  1. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

6.1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Unternehmen mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Unternehmens. Eine Mindestteilnehmerzahl zur Abrechnung kann im Vorfeld schriftlich vereinbart werden.

6.2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5 % wird vom Unternehmen bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Reduzierungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt.

6.3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

6.4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Unternehmen berechtigt, die vereinbarten Preise in angemessener Höhe neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies für den Vertragspartner unzumutbar ist.

6.5. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Unternehmen zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Unternehmen trifft ein Verschulden.

  1. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe

7.1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

7.2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

7.3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Unternehmen spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Unternehmen aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Unternehmen kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

7.4. Für außerhalb einer bestellten Veranstaltung benötigte Räume, zum Beispiel für Tanz und Unterhaltung, behält sich die Lodge vor, Raumbereitstellungskosten zu verlangen.

  1. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nach Absprache mitbringen. Das Unternehmen übernimmt keine Verantwortung für mitgebrachte Speisen und Getränke. Ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten und Serviceleistung kann nach schriftlicher Vereinbarung pauschal berechnet werden.

  1. Veranstaltungen, Aktionen und Freizeitanlagen

9.1. Teilnahmevoraussetzungen

Es dürfen nur Personen mit gültigem Ticket bzw. Buchung teilnehmen. Voraussetzung für die Teilnahme bzw. Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist, dass der Teilnehmer weder an einer Krankheit, noch an einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leidet, die eine Gefahr für ihn selbst oder Dritte darstellen kann. Personen mit Einschränkungen können jedoch auf eigene Gefahr teilnehmen, sofern das Sicherheitspersonal in Kenntnis gesetzt ist. Für besondere Risiken im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Schwangerschaft ist der betreffende Teilnehmer ausschließlich selbst verantwortlich. Vor Betreten des Veranstaltungsgeländes muss jeder Teilnehmer die Benutzerregeln (bei online Buchung oder vor Ort als Kopie) aufmerksam durchlesen. Mit den Angaben zu seiner Person und seiner Unterschrift bestätigt der Teilnehmer, dass er die Benutzerregeln zur Kenntnis genommen hat und sich mit diesen einverstanden erklärt. Minderjährige Teilnehmer dürfen den Veranstaltungsort nur mit Einverständnis ihrer Sorgeberechtigten betreten. Personen die unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehen, sind nicht berechtigt, den Veranstaltungsort zu betreten.

9.2. Sicherheit

Vor dem Begehen des Hochseilgartens bzw. dem Beginn der Aktionen hat jeder Teilnehmer an der Sicherheitseinweisung teilzunehmen. Die Begehung und Nutzung des Hochseilgartens/Aktion einschließlich der Anwendung der Sicherungstechnik erfolgt dann vollständig in eigener Verantwortlichkeit. Jeder Teilnehmer ist ferner verpflichtet, die Benutzerregeln gründlich durchzulesen und anzuerkennen.

9.3. Anordnungen der Guides

Den Anordnungen der Guides ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung der Anordnung eines Guides oder bei nachhaltigen Störungen des Ablaufs ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer oder gegebenenfalls auch eine ganze Gruppe mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung auszuschließen. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Erstattung des Teilnahmepreises.

9.4. Haftung

Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber des Hochseilgartens/Aktionen haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Minderjährige oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkte Teilnehmer haften ihre gesetzlichen Vertreter. Für sie muss vor Beginn des Kletterns bzw. der Veranstaltung eine schriftliche Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter vorgelegt werden.

9.5. Ausrüstung

Jedem Teilnehmer wird eine moderne Sicherheitsausrüstung zur Verfügung gestellt. Diese Ausrüstung ist Eigentum des Hochseilgartens und ist nicht auf andere Personen übertragbar. Der Teilnehmer trägt für diese Gegenstände die Sorgfaltspflicht. Beschädigungen oder Auffälligkeiten müssen direkt dem Sicherheitspersonal gemeldet werden. Die ausgegebene Sicherheitsausrüstung ist ausschließlich nach Anweisung des Personals zu verwenden.

9.6. Höhere Gewalt

Wird das Klettern bzw. die Veranstaltung infolge höherer Gewalt erschwert oder gefährdet, sind Guides berechtigt über den Abbruch zu entscheiden. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch auf Erstattung des Teilnahmepreises. Nimmt der Kunde einzelne Leistungen, gleich aus welchen Gründen, nicht in Anspruch, erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.

  1. Technische Einrichtung und Anschlüsse

10.1. Soweit das Unternehmen für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners.

10.2. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Unternehmen von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

10.3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes des Unternehmens bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Unternehmens gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit das Unternehmen diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Unternehmen pauschal erfassen und berechnen.

10.4. Störungen an vom Unternehmen zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Unternehmen diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  1. Behördliche Erlaubnisse

Die für eine Sonderveranstaltung nötigen behördlichen Erlaubnisse (z. B. bei Feuerwerk, Feuerlauf etc.) hat der Vertragspartner rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt dann auch die Einhaltung öffentlich-rechtlichen Auflagen und/oder sonstiger Vorschriften. Für Veranstaltungen an Dritte zu zahlende Gebühren (z.B. GEMA etc.) hat der Vertragspartner unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.

 

  1. Verlust, Beschädigung, Hinweise

12.1. Das Unternehmen übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Unternehmens, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

12.2. Das Unternehmen schuldet weder Bewachung, Verwahrung, noch die Übernahme von Versicherungsschutz oder sonstiger Obhutspflichten für vom Vertragspartner auf dem Grundstück des Unternehmens abgestellte Fahrzeuge. Die Benutzung der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr des Vertragspartners.

12.3. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Unternehmen ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Unternehmen abzustimmen.

12.4. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Vertragspartner das, darf das Unternehmen die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen – gegen Gebühr.

12.5. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt.

12.6. Das Abbrennen eines Feuerwerks auf dem Gelände des Unternehmens ist ohne staatlich geprüften Pyrotechniker und ohne eine schriftliche Genehmigung untersagt und verboten. Nach der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) in der Fassung vom 22.12.2011 bedarf das Abbrennen von privaten Feuerwerken außerhalb der festgelegten Zeiten zum Jahreswechsel einer Ausnahmegenehmigung. Zuständig für die Erteilung ist der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz – Regionalinspektion Suhl, Hölderlinstraße 1 in 98527 Suhl. b. Das Abbrennen von Wunderkerzen im Saal ist untersagt – nur outdoor. c. Konfettikanonen sind nur indoor und mit Papierinhalt erlaubt (keine Folien/Glitzer-Kanonen).

  1. Haftung des Unternehmens

13.1. Das Unternehmen haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Unternehmens beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung des Unternehmens steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 13 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Unternehmens auftreten, wird dieses bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

13.2. Nachrichten für die Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Unternehmen kann nach vorheriger Absprache mit dem Kunden die Annahme, Aufbewahrung – und auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung von Post und Warensendungen übernehmen. Das Unternehmen haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 13.1. Sätze 1 bis 4.

  1. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen/ Salvatorische Klause

Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.

  1. Schlussbestimmungen

15.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.

15.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Unternehmens.

15.3. Ausschließlicher Gerichtsstand -auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.

15.4. Es gilt deutsches Recht.

15.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für outdoor inn GmbH & Co.KG

Stand: 14.06.2021

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